Satzung

Satzung der Oldenburgischen Gesellschaft für Familienkunde (Stand: 28.04.2007)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Oldenburgische Gesellschaft für Familienkunde e.V.“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Oldenburg (Oldb).
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtgerichts Oldenburg unter der Nummer VR2448 eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Familienkunde auf der Grundlage historischer Familienforschung.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) die Durchführung von Vortragsveranstaltungen
b) die Veröffentlichung von Ergebnissen familiengeschichtlicher Forschungsarbeit
c) die Herausgabe der Vereinsschrift „Oldenburgische Familienkunde“
d) die Unterhaltung einer Bibliothek und eines familiengeschichtlichen Archivs zur kostenlosen Benutzung durch seine Mitglieder
e) die Unterhaltung einer Kommunikationsmöglichkeit zwischen seinen Mitgliedern über das Internet (Mailingliste)
f) die Bereitstellung von Informationen und Datendiensten im Internet
g) die Erschließung und Sicherung genealogischer Quellen
h) die Unterhaltung eines Schriftenaustausches mit anderen Vereinen und Institutionen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die OGF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Sie ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die OGF entstehen, sind ihnen gegen Nachweis zu erstatten.
Niemand darf durch ungerechtfertigte Vergütungen und/oder Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:
a) geschäftsfähige natürliche Personen
b) Jugendliche, d.h. beschränkt geschäftsfähige Minderjährige mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten
c) Juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Aufnahme:
d) als Ehrenmitglied
e) als förderndes Mitglied

Nur die zu a) – d) genannten Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Die zu a) – c) genannten Mitglieder (bezüglich zu b mit der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten) haben ihren Beitritt schriftlich zu erklären und sich zugleich zur Zahlung des Beitrags zu verpflichten. Die Beitrittserklärung ist bei einem der Vorstandsmitglieder einzureichen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt und vom Vorsitzenden ausgezeichnet. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags nicht verpflichtet. Sie erhalten die Vereinsschrift „Oldenburgische Familienkunde“ kostenlos.

Als förderndes Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer sich durch bedeutende Arbeiten für die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat und zu weiterer Mitarbeit bereit ist. Eine Beitragspflicht besteht für die fördernden Mitglieder nicht. Über einen kostenlosen Erhalt der Vereinsschrift entscheidet der Gesamtvorstand.
Die fördernden Mitglieder sind in der Mitgliederliste mitzuführen und durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.

§ 4a Beginn der Mitgliedschaft

Mit der Aufnahme eines neuen Bewerbers wird für diesen der Jahresbeitrag sofort fällig, es sei denn, die Mitgliedschaft wird für den Beginn des Folgejahres beantragt; § 6 dieser Satzung gilt dann entsprechend.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr des Eintritts. Bis dahin hat der Bewerber den Status eines vorläufigen Mitglieds.
Das vorläufige Mitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Vereinsschrift und der Zugang zur internen Mailingliste und den Datendiensten der OGF steht dem vorläufigen Mitglied nicht zu.
Wird in dem Aufnahmejahr von dem vorläufigen Mitglied kein Beitrag gezahlt, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste zum Jahresende.
Das vorläufige Mitglied wird in der Mitgliederliste zahlenmäßig nicht geführt.

§ 4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins nehmen aktiv an jeglicher Vereinsarbeit teil und sind berechtigt, die vom Verein gestellten Einrichtungen in der Regel kostenlos für eigene Forschungen zu benutzen, sofern nicht in Einzelfällen Gebühren oder Auslagen zu erheben sind.
Die ordentlichen Mitglieder zu § 4 Buchstabe a) besitzen das aktive und passive Wahlrecht, die ordentlichen Mitglieder zu § 4 Buchstabe c und d) besitzen lediglich das aktive Wahlrecht im Verein.
Die zu a) – c) genannten beitragspflichtigen Mitglieder erhalten die Vereinsschrift „Oldenburgische Familienkunde“ kostenlos. Der Anspruch auf die vorgenannte jährliche kostenlose Lieferung der Vereinsschrift besteht jedoch nur für diejenigen berechtigten Mitglieder, die den jeweils fälligen Jahresmitgliedsbeitrag gezahlt haben.
Die ordentlichen und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Protokolle der Mitgliederversammlung auf Verlangen einzusehen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Alle Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
Jeder Anschriftenwechsel ist umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags (§ 6).
Die Zahlung des Mitgliedbeitrags im Lastschriftverfahren ist möglich. Der vom Mitglied schriftlich beantragte Einzug erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Beendigung kraft Vorstandsbeschlusses (Streichung aus der Mitgliederliste)
d) durch Ausschluß

zu a):
Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. Sie wird zum jeweiligen Jahresende wirksam. Für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, ist der Beitrag noch zu zahlen. Das Mitglied erhält in diesem Jahre dann noch alle Ausgaben der Vereinsschrift.

zu c)
Über die Beendigung der Mitgliedschaft kraft Vorstandsbeschlusses (Streichung aus der Mitgliederliste) entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 – Mehrheit. Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages im Rückstand ist und die zuvor erfolgten zweimaligen Mahnungen unbeachtet gelassen hat.

zu d):
Der Ausschluß kann bei vereinsschädigendem oder strafrechtlich relevantem Verhalten eines Mitglieds erfolgen. Der Gesamtvorstand trifft die Entscheidung mit 2/3 – Mehrheit. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist spätestens 6 Wochen nach Erhalt des Ausschlußbeschlusses, aber noch vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand einzureichen. Zur Aufhebung des Ausschlußbeschlusses ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Gesamtvorstands auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Bis zur Beschlußfassung über einen neuen Beitrag gilt der bisherige Beitragssatz fort.
Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag alljährlich zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März zu entrichten.
In besonders begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag der Mitglieder den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
Beiträge und Gelder, die der OGF anderweitig zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; das gilt auch für Anlagen jeder Art.

§ 7 Organe der OGF sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand

zu a):
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie regelt die Angelegenheiten der OGF
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung gilt nach §7 dieser Vereinssatzung mit Aufgabe zur Post als erfolgt.
Bis zur Einberufung vorliegende Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind ebenfalls mit der Einladung bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies im Interesse der OGF erforderlich ist oder wenn wenigstens 3% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen; innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Schreibens beim Gesamtvorstand hat der Vorsitzende die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig. Der Gesamtvorstand hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und durch den Kassenführer über die finanzielle Lage der OGF zu berichten.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt der Protokollführer Protokoll, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich etwa anderes vor.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes (Gesamtvorstandes)
d) die weiteren in dieser Satzung bestimmten Fälle
e) die Abwahl des Gesamtvorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abwahl erfolgt mit einfacher Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Beschluß über die Abwahl kann auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden.
Körperschaftliche Mitglieder (s.o. Mitgliedschaft Buchstabe c) haben auf der Versammlung nur eine Stimme, die vom gesetzlichen Vertreter oder seinem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt wird.

zu b):
Der Gesamtvorstand der OGF vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der OGF sowie der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden an: der Protokollführer, der Schriftleiter, der EDV – Beauftragte und der Kassenwart. Der Gesamtvorstand kann sich zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder als Beiräte berufen. Näheres ist über eine Geschäftsordnung zu regeln.
Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl (Wiederwahl) bleibt der Gesamtvorstand im Amt.
Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, bilden die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes bis zur Neuwahl allein den Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die vom Gesamtvorstand berufenen Beiräte haben kein Stimmrecht, sie üben bei Abstimmungen im Gesamtvorstand nur beratende Funktionen aus.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

§ 8 Rechnungswesen

Rechnungsjahr der OGF ist das Kalenderjahr.
Der Kassenführer führt das Mitgliederverzeichnis, verwaltet die Kasse und das sonstige Vermögen und leitet das Rechnungswesen. Er erhebt die Mitgliedsbeiträge.
Die Jahresrechnung ist für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres fertigzustellen und danach durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 9 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich, sofern der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung eine Notwendigkeit dafür erkennt, für seine innere Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird durch den Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit erlassen. Gleiches gilt für Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist ein Mehrheitsbeschluß von 3/4 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vereinsvermögens, das von dem Empfänger nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf. Trifft die Mitgliederversammlung keinen entsprechenden Beschluß, fällt das Vermögen an die Oldenburgische Landschaft K.d.ö.R. bzw. deren Rechtsnachfolger.

Oldenburg, den 28. April 2007